Kündigen & Fristen
Neuvertrag oder Altvertrag? Das Fristen-Quiz in vier Fragen
Stand: 20.10.2026 · von Martin Stiller · Lesezeit 3 Min.
Mit Hilfe von KI generiert und von uns geprüft. Keine Rechtsberatung.
Seit dem 1. März 2022 gelten für viele Verträge neue Fristen, für andere nicht. Vier Fragen zeigen dir, welche Regel wo greift, und jede Auflösung nennt den Paragrafen zum Nachlesen.
Kündigungsfristen lernt man selten auf Vorrat. Meist stellt sich die Frage erst, wenn die Verlängerung schon läuft. Dieses Quiz probiert es vorher aus, mit Fitnessstudio, Versicherung, Handyvertrag und Streaming-Abo.
Warum kommt es auf das Abschlussdatum an?
Zum 1. März 2022 hat das Gesetz für faire Verbraucherverträge die Regeln für automatische Verlängerungen geändert. Für Verträge, die vorher entstanden sind, gilt weiter die alte Fassung von § 309 BGB. Versicherungen sowie Mobilfunk und Internet haben außerdem eigene Gesetze. Wer die richtige Regel kennt, hat meistens auch schon die Antwort. Eine Übersicht über alle Vertragsarten findest du bei den Kündigungsfristen in Deutschland, die Einordnung des Gesetzes im Beitrag zu den fairen Verbraucherverträgen.
Frage 1 von 4
Dein Fitnessstudio-Vertrag ist vom Mai 2023, die Erstlaufzeit beträgt 24 Monate. Welche automatische Verlängerung dürfen die AGB seit dem 1. März 2022 noch vorsehen?
Alle Antworten und Erklärungen
1. Dein Fitnessstudio-Vertrag ist vom Mai 2023, die Erstlaufzeit beträgt 24 Monate. Welche automatische Verlängerung dürfen die AGB seit dem 1. März 2022 noch vorsehen?
Richtige Antwort: Nur eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit, mit höchstens einem Monat Kündigungsfrist
Seit dem 1. März 2022 darf sich ein solcher Vertrag in AGB nur noch stillschweigend verlängern, wenn er danach auf unbestimmte Zeit läuft und du ihn jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündigen kannst. Für Verträge, die vor diesem Stichtag entstanden sind, gilt noch die alte Fassung von § 309 BGB, laut Verbraucherzentrale mit Verlängerungen von bis zu einem Jahr.
Quelle: § 309 Nr. 9 BGB und Art. 229 § 60 EGBGB ↗2. Fitnessstudio und Streaming fallen unter die Ein-Monats-Regel. Was gilt für deine Hausratversicherung?
Richtige Antwort: Eine eigene Regel: Verlängerung um höchstens ein Jahr, Kündigungsfrist von einem bis drei Monaten
Versicherungsverträge sind von der Ein-Monats-Regel ausdrücklich ausgenommen. Für sie gilt das Versicherungsvertragsgesetz: Eine im Voraus vereinbarte Verlängerung darf höchstens ein Jahr betragen, und die Kündigungsfrist muss für beide Seiten gleich sein und zwischen einem und drei Monaten liegen. Ein unbefristeter Vertrag lässt sich nur zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Quelle: § 11 VVG (und § 309 Nr. 9 BGB, letzter Halbsatz) ↗3. Vor dem Abschluss eines Handyvertrags muss dir der Anbieter kostenlos ein bestimmtes Dokument zur Verfügung stellen. Welches?
Richtige Antwort: Eine Vertragszusammenfassung
Die Vertragszusammenfassung zeigt Preise, Laufzeit sowie die Bedingungen für Verlängerung und Kündigung auf einen Blick, und der Anbieter muss sie dir vor deiner Vertragserklärung geben. Geht das aus objektiven technischen Gründen nicht, kommt sie unverzüglich danach, und der Vertrag wird erst wirksam, wenn du ihn nach Erhalt in Textform genehmigst.
Quelle: § 54 Abs. 3 TKG ↗4. Du hast online ein Streaming-Abo abgeschlossen, aber auf der Website des Anbieters gibt es keinen Kündigungsbutton. Was folgt daraus?
Richtige Antwort: Du kannst jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen
Stellt der Anbieter die Kündigungsschaltfläche und die Bestätigungsseite nicht wie vorgeschrieben bereit, kannst du den Vertrag jederzeit und ohne Kündigungsfrist kündigen. Die Pflicht gilt auch für Abos, die du schon vor dem 1. Juli 2022 abgeschlossen hast.
Quelle: § 312k Abs. 6 BGB; Art. 229 § 60 Satz 3 EGBGB ↗
Häufige Fragen
Wie lange darf die Erstlaufzeit eines Fitnessstudio-Vertrags höchstens sein?
Die Erstlaufzeit darf in AGB höchstens zwei Jahre betragen (§ 309 Nr. 9 Buchst. a BGB). Die Regel gilt für Verträge, die seit dem 1. März 2022 entstanden sind, für ältere gilt die frühere Fassung.
Gilt die Ein-Monats-Regel auch für Handyverträge?
Für Mobilfunk und Internet gilt eine eigene, ähnliche Regel im Telekommunikationsgesetz. Verlängert sich der Vertrag stillschweigend, kannst du ihn danach jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 56 Abs. 3 TKG).
Dieser Beitrag wurde mit Hilfe von KI generiert und von uns geprüft. Er ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu deinem Vertrag helfen die Verbraucherzentrale oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit ↗ · abgerufen am 20.10.2026
- Art. 229 § 60 EGBGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz für faire Verbraucherverträge ↗ · abgerufen am 20.10.2026
- § 11 VVG – Verlängerung, Kündigung ↗ · abgerufen am 20.10.2026
- § 54 TKG – Vertragsschluss und Vertragszusammenfassung ↗ · abgerufen am 20.10.2026
- § 56 TKG – Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung ↗ · abgerufen am 20.10.2026
- § 312k BGB – Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ↗ · abgerufen am 20.10.2026
- Verbraucherzentrale: Gesetz für fairere Verträge (Stand 22.10.2024) ↗ · abgerufen am 20.10.2026