Kündigen & Fristen

Kündigungsfristen in Deutschland: Die Übersicht für alle Vertragsarten (Stand 2026)

Stand: 20.10.2026 · von Martin Stiller · Lesezeit 12 Min.

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Kündigungsfristen stehen in Gesetzen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Bestätigungsmails, selten an einer Stelle. Diese Übersicht bringt die gesetzlichen Regeln für die häufigsten Verträge in einer Tabelle zusammen, erklärt den Stichtag 1. März 2022 und zeigt, wo eigene Regeln gelten. Rechtsstand ist der 20. Oktober 2026.

Welche Kündigungsfrist gilt für meinen Vertrag?

Das hängt von der Vertragsart und vom Abschlussdatum ab; die Tabelle zeigt die gesetzliche Lage für die häufigsten Verträge.

Vertragsart Erstlaufzeit höchstens Nach der Erstlaufzeit Kündigungsfrist Rechtsgrundlage
Handy, DSL, Glasfaser 24 Monate; Anbieter müssen auch eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten anbieten läuft unbefristet weiter 1 Monat, jederzeit § 56 Abs. 1, 3 TKG
Fitnessstudio, Zeitschrift, Streaming, sonstige Abos (ab 03/2022) 24 Monate Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit höchstens 1 Monat § 309 Nr. 9 BGB
Strom und Gas, Sondervertrag (ab 03/2022) 24 Monate Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit höchstens 1 Monat; bei einer Preisänderung ohne Frist zum Änderungstermin § 309 Nr. 9 BGB, § 41 Abs. 5 EnWG
Strom und Gas, Grundversorgung keine keine feste Laufzeit 2 Wochen § 20 StromGVV, § 20 GasGVV
Versicherung (allgemein) frei vereinbar; bei mehr als 3 Jahren Kündigung zum Ende des 3. Jahres möglich Verlängerung höchstens 1 Jahr 1 bis 3 Monate zum Ende der Versicherungsperiode § 11 VVG
Kfz-Versicherung meist 1 Jahr jährliche Verlängerung meist 1 Monat vor Ablauf, bei Kalenderjahr also Zugang bis 30. November Versicherungsbedingungen, § 11 VVG
Wohnungsmiete, unbefristet (Mieter) keine keine 3 Monate: Zugang bis zum 3. Werktag, wirksam zum Ende des übernächsten Monats; Schriftform § 573c, § 568 BGB
Altverträge vor 03/2022 (Abos, Energie-Sonderverträge) bis zu 24 Monate Verlängerung bis zu 1 Jahr möglich bis zu 3 Monate vor Ablauf § 309 Nr. 9 BGB in der alten Fassung

Dein Vertrag kann kürzere Fristen oder mehr Rechte vorsehen. Die Werte in der Tabelle sind die Grenzen, die Anbieter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Regel nicht zu deinem Nachteil überschreiten dürfen. Ein Blick in deinen Vertrag bleibt trotzdem nötig, denn dort steht, welche Erstlaufzeit und welche Frist tatsächlich vereinbart sind.

Tabelle: Gesetzliche Kündigungsfristen nach Vertragsart, von zwei Wochen bei der Strom-Grundversorgung bis zu drei Monaten bei der Wohnungsmiete.

Wenn du eine Frist schon verpasst hast, hilft der Artikel Kündigungsfrist verpasst: deine Optionen. Für den schnellen Selbsttest gibt es das Fristen-Quiz.

Was hat sich am 1. März 2022 geändert?

Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, darf sich eine Laufzeitklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern, und du musst den Vertrag dann jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündigen können. Das regelt § 309 Nr. 9 BGB für Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen, etwa Fitnessstudios, Zeitschriften, Streamingdienste oder Energielieferungen. Der Gesetzgeber hat das mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge geändert.

Im Gesetzestext steht die Regel so (die Einleitung von § 309 BGB macht eine solche Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam):

„… eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen …“ — § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB

Vorher durften Anbieter Verträge nach Angaben des Bundesjustizministeriums stillschweigend um bis zu ein Jahr verlängern und Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten vorsehen. Der Vergleich in Kürze:

Altvertrag (vor 01.03.2022) Neuvertrag (ab 01.03.2022)
Stillschweigende Verlängerung um bis zu 1 Jahr zulässig nur auf unbestimmte Zeit
Kündigung nach der Verlängerung zum Ende der neuen Laufzeit, bis zu 3 Monate vorher jederzeit mit höchstens 1 Monat Frist
Kündigung vor Ende der Erstlaufzeit bis zu 3 Monate vorher höchstens 1 Monat vorher

Zeitstrahl: Ein Vertrag ab 1.3.2022 läuft nach 24 Monaten unbefristet weiter und ist mit einem Monat Frist kündbar; ein älterer Vertrag verlängert sich um bis zu 12 Monate.

Die Erstlaufzeit selbst darf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen höchstens zwei Jahre betragen (§ 309 Nr. 9 Buchst. a BGB). Der Stichtag betrifft also vor allem das, was nach dieser ersten Laufzeit passiert.

Wie erkenne ich, ob ich einen Alt- oder Neuvertrag habe?

Entscheidend ist, wann dein Vertrag zustande gekommen ist: Liegt der Abschluss vor dem 1. März 2022, hast du einen Altvertrag im Sinne von § 309 Nr. 9 BGB. Die Übergangsvorschrift sagt das so:

„Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. März 2022 entstanden ist, ist § 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.“ — Art. 229 § 60 Satz 2 EGBGB

Das Abschlussdatum findest du meist in der Vertragsbestätigung, in der Begrüßungsmail oder im Kundenportal. Die erste Abbuchung kann ein Hinweis sein, ersetzt das Abschlussdatum aber nicht. Wenn du einen Vertrag später geändert oder in einen neuen Tarif gewechselt hast, hängt es vom Einzelfall ab, ob dadurch ein neuer Vertrag entstanden ist. Mehr dazu und einen Entscheidungsbaum findest du im Artikel zum Gesetz für faire Verbraucherverträge.

Welche Verträge haben eigene Regeln?

Versicherungen, Handy- und Internetverträge, Energie-Grundversorgung und Mietverträge folgen eigenen Vorschriften, die sich von der allgemeinen Ein-Monats-Regel unterscheiden.

Handy und Internet

Bei Telekommunikationsverträgen mit Verbrauchern darf die anfängliche Laufzeit höchstens 24 Monate betragen, und Anbieter müssen vor Vertragsschluss auch einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten anbieten (§ 56 Abs. 1 TKG). Nach § 56 Abs. 3 TKG kannst du einen Vertrag, der sich nach der Erstlaufzeit stillschweigend verlängert hat, jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass dies auch für Verträge gilt, die vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen wurden, sobald die Mindestlaufzeit abgelaufen ist. Die Details stehen im Artikel Handy- und Internetvertrag kündigen.

Strom und Gas

Bei Strom und Gas kommt es darauf an, ob du in der Grundversorgung bist oder einen Sondervertrag hast. Die Grundversorgung kannst du mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 20 StromGVV, § 20 GasGVV). Für Sonderverträge gilt die allgemeine Regel aus § 309 Nr. 9 BGB, und bei einer einseitigen Preisänderung durch den Lieferanten kannst du nach § 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Für Sonderverträge brauchen Abschluss und Kündigung durch den Lieferanten die Textform (§ 41b Abs. 1 EnWG). Mehr dazu in Strom und Gas: Preiserhöhung, Sonderkündigung, Wechsel.

Versicherungen

Für Versicherungsverträge gilt § 11 VVG, weil § 309 Nr. 9 BGB sie ausdrücklich ausnimmt. Eine im Voraus vereinbarte Verlängerung ist unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt (§ 11 Abs. 1 VVG). Die Kündigungsfrist muss für beide Seiten gleich sein und darf nicht weniger als einen und nicht mehr als drei Monate betragen (§ 11 Abs. 3 VVG). Ein Vertrag, der für mehr als drei Jahre geschlossen wurde, kann zum Schluss des dritten Jahres mit drei Monaten Frist gekündigt werden (§ 11 Abs. 4 VVG). Wie das bei der Kfz-Versicherung mit dem Stichtag 30. November funktioniert, steht in Kfz-Versicherung wechseln: Stichtag 30. November, den allgemeinen Überblick gibt Versicherung kündigen: Fristen nach dem VVG.

Mietvertrag

Als Mieter einer Wohnung kündigst du nach § 573c Abs. 1 BGB mit drei Monaten Frist, gerechnet nach einem festen Kalender-Muster:

„Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.“ — § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB

Geht deine Kündigung also bis zum dritten Werktag im Januar beim Vermieter ein, endet das Mietverhältnis mit Ablauf des 31. März. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB). Die Angaben gelten für unbefristete Wohnraummietverträge. Weiter geht es mit Mietvertrag kündigen als Mieter.

Wann muss die Kündigung beim Anbieter sein?

Maßgeblich ist, wann die Kündigung beim Anbieter ankommt, nicht, wann du sie abschickst. Eine Willenserklärung wird nach § 130 Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Bei Kündigungen, die du über einen Kündigungsbutton (gesetzlich: Kündigungsschaltfläche, § 312k BGB) abgibst, wird der Zugang unmittelbar nach dem Absenden vermutet (§ 312k Abs. 4 Satz 2 BGB). Wie der Button funktioniert, erklärt der Artikel Kündigungsbutton: So funktioniert er.

Bei der Form gibt es zwei Stufen:

  • Textform (§ 126b BGB) ist eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der du als Erklärender genannt bist, zum Beispiel eine E-Mail oder ein Brief. Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen für Kündigungen keine strengere Form als Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 Buchst. b BGB).
  • Schriftform (§ 126 BGB) verlangt ein eigenhändig unterschriebenes Papier. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Das gilt etwa bei der Wohnungsmiete (§ 568 Abs. 1 BGB).

Tipp: Kündige so, dass du den Zugang später belegen kannst, und bewahre Absendebeleg und Bestätigung auf. Bei Energielieferverträgen außerhalb der Grundversorgung muss der Lieferant deine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang in Textform bestätigen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EnWG). Beim Mietvertrag ist der dritte Werktag knapp, plane deshalb einige Tage Puffer ein.

Wer Fristen nicht im Kopf behalten möchte, kann sie in einem Kalender notieren oder aus Vertragsdokumenten auslesen lassen. Ein Beispiel für den Dokumenten-Weg ohne Kontozugriff ist klaari. Wie du erst einmal alle Verträge zusammenträgst, steht in Wo sind meine Verträge?.

Wann kann ich früher raus?

In bestimmten Fällen kannst du einen Vertrag vor dem regulären Termin beenden, nämlich bei einem gesetzlichen Sonderkündigungsrecht. Ein Sonderkündigungsrecht ist ein Recht, vor dem regulären Termin zu kündigen, meist wegen eines Anlasses wie einer Preiserhöhung oder eines Umzugs. Die wichtigsten Fälle:

Anlass Was das Gesetz vorsieht Rechtsgrundlage
Preiserhöhung bei Strom oder Gas Kündigung ohne Frist zum Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam wird § 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG
Einseitige Änderung des Telekommunikationsvertrags Kündigung ohne Frist und ohne Kosten, außer bei rein vorteilhaften oder gesetzlich vorgeschriebenen Änderungen § 57 Abs. 1 TKG
Beitragserhöhung bei der Versicherung Kündigung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung § 40 Abs. 1 VVG
Versicherungsfall Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls, nur bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung § 92 Abs. 1, 2 VVG
Umzug (Telefon und Internet) Kündigung mit einem Monat Frist, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird § 60 Abs. 2 TKG
Umzug (Strom und Gas, außerhalb der Grundversorgung) Kündigung mit sechs Wochen Frist, wenn der Lieferant keine Fortsetzung am neuen Wohnsitz anbietet § 41b Abs. 5 EnWG
Kündigungsbutton fehlt Kündigung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist § 312k Abs. 6 BGB
Wichtiger Grund Kündigung ohne Frist, wenn dir die Fortsetzung bis zum Vertragsende nicht zuzumuten ist § 314 BGB

Ob einer dieser Fälle in deinem Vertrag greift, hängt von den Einzelheiten ab. Vertiefungen findest du bei Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung, in der Umzug-Checkliste für alle Verträge, bei Fitnessstudio kündigen und bei Streaming wird teurer.

Achtung: Ein Sonderkündigungsrecht hat meist eigene Fristen für die Ausübung, zum Beispiel einen Monat nach der Mitteilung bei der Versicherung. Schau deshalb auf das Datum des Schreibens, bevor du abwartest.

Häufige Fragen

Gilt die Ein-Monats-Frist auch für meine alten Verträge?

Das hängt von der Vertragsart ab. Für Abos und Energie-Sonderverträge, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt weiter die alte Fassung von § 309 Nr. 9 BGB (Art. 229 § 60 Satz 2 EGBGB), die Verlängerungen um bis zu ein Jahr und Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten zuließ. Bei Handy- und Internetverträgen gilt die Ein-Monats-Kündigung nach § 56 Abs. 3 TKG laut Bundesnetzagentur auch für Verträge von vor dem 1. Dezember 2021, sobald die Mindestlaufzeit abgelaufen ist.

Zählt das Absenden oder das Ankommen der Kündigung?

Es zählt das Ankommen, juristisch der Zugang. Eine Kündigung wird nach § 130 Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Kündigst du über einen Kündigungsbutton, wird nach § 312k Abs. 4 Satz 2 BGB vermutet, dass die Erklärung unmittelbar nach dem Absenden zugegangen ist.

Kann ich per E-Mail kündigen?

Meistens ja, wenn nur Textform verlangt wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen für deine Kündigung keine strengere Form als die Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 Buchst. b BGB), und eine E-Mail erfüllt die Textform nach § 126b BGB. Bei der Wohnungsmiete ist dagegen Schriftform vorgeschrieben (§ 568 Abs. 1 BGB), also ein eigenhändig unterschriebenes Papier (§ 126 BGB).

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Bei einem Neuvertrag läuft der Vertrag meist unbefristet weiter und du kannst ihn danach mit höchstens einem Monat Frist kündigen. Bei Altverträgen, Versicherungen und Mietverträgen kann die Bindung länger ausfallen. Die Einzelheiten stehen im Artikel zur verpassten Kündigungsfrist.

Gilt die neue Regel auch für Versicherungen?

Nein. § 309 Nr. 9 BGB nimmt Versicherungsverträge ausdrücklich aus. Für sie gilt § 11 VVG: Verlängerungen sind auf ein Jahr begrenzt, die Kündigungsfrist beträgt mindestens einen und höchstens drei Monate.

Dieser Beitrag wurde mit Hilfe von KI generiert und von uns geprüft. Er ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu deinem Vertrag helfen die Verbraucherzentrale oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  2. Art. 229 § 60 EGBGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz für faire Verbraucherverträge ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  3. § 312k BGB – Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  4. § 56 TKG – Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  5. § 57 TKG – Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  6. § 60 TKG – Umzug ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  7. Bundesnetzagentur: Telefon und Internet, Vertrag ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  8. § 41 EnWG – Energielieferverträge mit Letztverbrauchern ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  9. § 41b EnWG – Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  10. § 20 StromGVV – Kündigung ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  11. § 20 GasGVV – Kündigung ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  12. § 11 VVG – Verlängerung, Kündigung ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  13. § 40 VVG – Kündigung bei Prämienerhöhung ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  14. § 92 VVG – Kündigung nach Versicherungsfall ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  15. § 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung (Wohnraummiete) ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  16. § 568 BGB – Form und Inhalt der Kündigung ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  17. § 314 BGB – Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  18. § 126 BGB – Schriftform ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  19. § 126b BGB – Textform ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  20. § 130 BGB – Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  21. Bundesjustizministerium, Pressemitteilung vom 28.02.2022: Neue Regeln für Verbraucherverträge ab dem 1. März ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  22. Verbraucherzentrale: Gesetz für fairere Verträge (Stand 22.10.2024) ↗ · abgerufen am 20.10.2026

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