Kündigen & Fristen

Preiserhöhung: Wann du ein Sonderkündigungsrecht hast (Strom, Handy, Versicherung, Streaming)

Stand: 29.10.2026 · von Martin Stiller · Lesezeit 8 Min.

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Im Spätherbst kommen die Briefe zum Jahreswechsel: Strom, Internet und Versicherung kündigen neue Preise an. Ob du deshalb vorzeitig aus dem Vertrag kommst, regelt je nach Vertragsart ein anderes Gesetz, jeweils mit eigenen Fristen.

Was ist ein Sonderkündigungsrecht?

Ein Sonderkündigungsrecht ist das Recht, einen Vertrag vor dem regulären Termin zu beenden, meist wegen eines Anlasses wie einer Preiserhöhung. Es setzt in den gesetzlich geregelten Fällen voraus, dass der Anbieter sich im Vertrag das Recht zu einseitigen Änderungen vorbehalten hat und davon Gebrauch macht. Ob das bei dir zutrifft, hängt von deinem Vertrag und dem Schreiben des Anbieters ab.

Alle Fristen auf einen Blick

Die Fristen unterscheiden sich je nach Vertragsart deutlich. Die Tabelle zeigt, wann der Anbieter ankündigen muss, wann du kündigen kannst und was das Gesetz dazu sagt.

Vertrag Ankündigung spätestens Dein Kündigungsfenster Wirkung Rechtsgrundlage
Strom/Gas, Sondervertrag 1 Monat vorher (Haushaltskunden) bis zum Wirksamwerden der Änderung ohne Frist zum Änderungstermin § 41 Abs. 5 EnWG
Strom/Gas, Grundversorgung öffentliche Bekanntgabe mindestens 6 Wochen vorher, zusätzlich Brief bis zum Wirksamwerden der Änderung ohne Frist zum Änderungstermin; sonst jederzeit mit 2 Wochen Frist § 5 Abs. 2, 3 und § 20 Abs. 1 StromGVV/GasGVV
Handy, Internet 1 bis 2 Monate vorher 3 Monate ab Zugang der Unterrichtung ohne Frist und Kosten, frühestens zum Änderungstermin § 57 Abs. 1, 2 TKG
Versicherung mit Anpassungsklausel Mitteilung spätestens 1 Monat vorher 1 Monat ab Zugang der Mitteilung sofort, frühestens zum Erhöhungstermin § 40 VVG
Streaming, Abo laut AGB kein eigenes gesetzliches Sonderrecht; reguläre Kündigung laut Vertrag – AGB, § 307 BGB, BGH III ZR 205/25

Strom und Gas: Wie viel Vorlauf muss der Anbieter geben?

Bei Strom und Gas muss der Anbieter dich als Haushaltskunden spätestens einen Monat vor der geplanten Preisänderung unterrichten, und du kannst dann ohne Frist zum Änderungstermin kündigen.

„Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf.“ — § 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG

Die Unterrichtung muss unmittelbar erfolgen, verständlich sein und Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung nennen; außerdem muss sie auf deine Rechte zur Vertragsbeendigung hinweisen (§ 41 Abs. 5 Satz 1 und 3 EnWG). Eine Ausnahme gilt für die unveränderte Weitergabe von Umsatzsteuer-Änderungen und von Entlastungen aus gesunkenen Kalkulationsbestandteilen: Dann gibt es kein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 6 EnWG).

Grundversorgung: Hier gelten die Grundversorgungsverordnungen. Preisänderungen werden zum Monatsbeginn wirksam, nachdem sie mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben wurden; zeitgleich muss der Grundversorger dir einen Brief schicken (§ 5 Abs. 2 StromGVV, § 5 Abs. 2 GasGVV). Auch hier kannst du ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen (§ 5 Abs. 3). Unabhängig von Preisänderungen kannst du den Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 20 Abs. 1).

Ein Beispiel zeigt, wie eng das Fenster sein kann. Steigt der Preis zum 1. Januar, muss deine Kündigung nach Angabe der Verbraucherzentrale bis zum 31. Dezember beim Unternehmen eingehen.

Zeitstrahl am Beispiel Strom: Der Brief kommt am 20.11. an, die Kündigung muss bis zum 31.12. eingehen, am 01.01. würde der neue Preis gelten.

Dein neuer Anbieter kann die Kündigung nach § 41 Abs. 8 EnWG in deinem Namen aussprechen. Die Verbraucherzentrale rät dennoch, die Kündigung wegen einer Preisänderung selbst zu erklären, um die Frist sicher zu wahren. Wie du bei Strom und Gas insgesamt vorgehst, steht in Strom und Gas: Preiserhöhung zum Jahreswechsel.

Handy und Internet: Was gilt bei Vertragsänderungen?

Ändert dein Handy- oder Internetanbieter die Vertragsbedingungen einseitig, kannst du ohne Frist und ohne Kosten kündigen. Voraussetzung ist, dass er sich diese Änderung in den AGB vorbehalten hat (§ 57 Abs. 1 Satz 1 TKG).

Der Anbieter muss dich mindestens einen Monat und höchstens zwei Monate vor dem Wirksamwerden klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger unterrichten, über den Inhalt und den Zeitpunkt der Änderung und über dein Kündigungsrecht (§ 57 Abs. 2 TKG). Du kannst innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt kündigen, zu dem dir die Unterrichtung zugeht; der Vertrag endet frühestens zum Zeitpunkt der Änderung (§ 57 Abs. 1 Satz 2 und 3 TKG). Kein Kündigungsrecht besteht, wenn die Änderungen ausschließlich zu deinem Vorteil sind, rein administrativer Art sind oder unmittelbar durch Recht vorgeschrieben werden (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 TKG).

Weitere Details zu Mobilfunk- und Internetverträgen findest du in Handy- und Internetvertrag kündigen.

Versicherungen: Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?

Ja, wenn der Versicherer die Prämie aufgrund einer Anpassungsklausel erhöht, ohne dass sich dein Versicherungsschutz entsprechend ändert.

„Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.“ — § 40 Abs. 1 Satz 1 VVG

Der Versicherer muss dich in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen, und die Mitteilung muss dir spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung zugehen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 VVG). Dasselbe gilt, wenn der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel den Umfang des Schutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend zu senken (§ 40 Abs. 2 VVG). Weitere Kündigungsmöglichkeiten bei Versicherungen erklärt Versicherung kündigen: Fristen nach dem VVG.

Streaming und Abos: Muss ich einer Preiserhöhung zustimmen?

Für Streaming und andere Abos gibt es keine Sondervorschrift wie bei Energie, Telekommunikation und Versicherung. Was du tun kannst, hängt vor allem davon ab, ob die Preisklausel in den AGB wirksam ist. AGB-Klauseln sind unwirksam, wenn sie dich unangemessen benachteiligen, und das kann sich auch daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 BGB).

Genau darum ging es am 1. Oktober 2026 vor dem Bundesgerichtshof (III ZR 205/25). Ein Anbieter eines Abonnements, das unter anderem Warenversand und Streamingdienste umfasst, hatte sich in den AGB vorbehalten, die „Mitgliedsgebühr“ anzupassen. Laut Pressemitteilung ließen sich die Klauseln auf zwei Arten verstehen: Entweder können Kunden einer Erhöhung nur durch Kündigung entgehen, oder sie können durch einfachen Widerspruch die Fortsetzung zum bisherigen Preis erzwingen.

„Diese Intransparenz führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner und damit zur Unwirksamkeit der in Rede stehenden Bestimmungen.“ — BGH, Pressemitteilung Nr. 184/2026 vom 01.10.2026

Die Pressemitteilung beschreibt eine Klage gegen die Verwendung der Klausel. Was das Urteil für eine einzelne, bereits erhobene Preiserhöhung bedeutet, lässt sich daraus nicht ableiten. Bei Neuverträgen darf die Kündigungsfrist vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer höchstens einen Monat betragen (§ 309 Nr. 9 Buchst. c BGB). Beim Lesen eines Preiserhöhungsschreibens lohnt die Frage, ob klar darin steht, was du tun kannst: widersprechen, kündigen oder beides. Mehr dazu findest du in Streaming wird teurer: Musst du zustimmen?.

Tipp: Leg Preisbriefe zusammen mit dem Eingangsdatum ab. Bei Energie und Versicherung laufen Fristen ab Zugang oder bis zum Änderungstermin, und das Datum entscheidet im Zweifel über dein Kündigungsfenster.

Ein Quiz zum Thema findest du im Preiserhöhungs-Quiz; die allgemeinen Fristen anderer Verträge stehen in der Übersicht der Kündigungsfristen.

Häufige Fragen

Habe ich auch bei einer kleinen Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht?

Bei Strom und Gas ja, das Gesetz nennt keine Mindesthöhe (§ 41 Abs. 5 EnWG). Ausgenommen ist die unveränderte Weitergabe von Umsatzsteuer-Änderungen sowie von Entlastungen aus gesunkenen Kalkulationsbestandteilen; dann entsteht kein Kündigungsrecht (§ 41 Abs. 6 EnWG). Auch § 40 VVG und § 57 TKG nennen keine Mindesthöhe.

Was ist, wenn der Brief zu spät kam?

Nach der Verbraucherzentrale (Stand 19.11.2025) ist eine zu spät oder gar nicht mitgeteilte Preiserhöhung im Sondervertrag in der Regel unwirksam, und der Anbieter darf nur die alten Preise berechnen. Ein nachträgliches Sonderkündigungsrecht entsteht daraus laut Verbraucherzentrale nicht, weil das Kündigungsrecht nur bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens gilt. Die Verbraucherzentrale beruft sich dabei auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2024 (EnVR 75/23); lass den Einzelfall beraten.

Gilt das Sonderkündigungsrecht auch bei einer Preisgarantie?

Was eine Preisgarantie umfasst, steht in deinem Vertrag. Erhöht der Anbieter trotz Garantie die Preise, lohnt ein Blick in die Vertragsbedingungen und in die Mitteilung. Die gesetzlichen Sonderkündigungsrechte knüpfen daran an, dass der Anbieter tatsächlich Preise oder Bedingungen einseitig ändert.

Kann ich bei Streaming einer Preiserhöhung widersprechen?

Das hängt von der Klausel in den AGB ab. Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2026 eine Klausel beanstandet, weil unklar blieb, ob Kunden eine Erhöhung nur durch Kündigung abwenden können oder auch durch Widerspruch. Mehr dazu steht in dem Beitrag zur Preiserhöhung bei Streaming.

Dieser Beitrag wurde mit Hilfe von KI generiert und von uns geprüft. Er ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu deinem Vertrag helfen die Verbraucherzentrale oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 41 EnWG – Energielieferverträge mit Letztverbrauchern ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  2. § 5 StromGVV – Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  3. § 20 StromGVV – Kündigung ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  4. § 5 GasGVV – Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  5. § 20 GasGVV – Kündigung ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  6. § 57 TKG – Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  7. § 40 VVG – Kündigung bei Prämienerhöhung ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  8. § 307 BGB – Inhaltskontrolle ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  9. § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  10. Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 184/2026 vom 01.10.2026 (Urteil III ZR 205/25) ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  11. Verbraucherzentrale: Preiserhöhungen bei Strom und Gas – was ist erlaubt? (Stand 19.11.2025) ↗ · abgerufen am 20.10.2026

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