Verträge nach Art

Strom- oder Gaspreis steigt zum Jahreswechsel? Sonderkündigungsrecht und Wechsel im Überblick

Stand: 03.11.2026 · von Martin Stiller · Lesezeit 7 Min.

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Ein Brief mit dem Wort „Preisanpassung“ setzt eine Uhr in Gang, und sie läuft bei Strom und Gas kürzer, als viele denken. Hier steht, was im Brief stehen muss, bis wann du kündigen kannst und wie du den Anbieter wechselst. Preise für 2027 nennt der Beitrag bewusst nicht, es geht um Fristen und Rechte. Weitere Anlässe für ein Sonderkündigungsrecht findest du in der Übersicht zum Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung.

Was muss im Brief des Versorgers stehen?

Der Brief muss rechtzeitig, einfach und verständlich sein und Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung nennen. Das gilt für Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern. Der Wortlaut:

„Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen.“ — § 41 Abs. 5 Satz 3 EnWG

Außerdem muss der Lieferant über deine Rechte zur Vertragsbeendigung unterrichten (§ 41 Abs. 5 Satz 1 EnWG). Der Bundesgerichtshof hat 2025 klargestellt, was „Anlass“ bedeutet: der konkrete Grund, aus dem der Lieferant sein Recht zur einseitigen Preisänderung nutzt. Im entschiedenen Fall genügten die Angaben „operative Gründe“ und „außergewöhnlich stark angestiegene Großhandelspreise“ nicht, weil jede Erläuterung fehlte, wie sich die Kosten auf den vertraglichen Ausgangspreis auswirken (BGH, Urteil vom 21.10.2025, EnZR 97/23). Nach Leitsatz 3 ist eine Preisänderung unwirksam, wenn der Lieferant nicht über den Anlass unterrichtet. Laut Verbraucherzentrale reicht es außerdem nicht, die Mitteilung nur in ein Kundenportal zu legen.

Strompreiserhöhung: Bis wann gilt das Sonderkündigungsrecht?

Du kannst bis zum Zeitpunkt kündigen, an dem die Preisänderung wirksam werden soll, und danach nicht mehr. Das Sonderkündigungsrecht ist ein Recht, den Vertrag wegen eines Anlasses vor dem regulären Termin zu beenden, hier wegen der Preisänderung. Das Gesetz regelt es so:

„Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf.“ — § 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG

Bei einer Preisänderung zum 1. Januar muss die Kündigung deshalb bis zum 31. Dezember beim Lieferanten eingehen. So beschreiben es Bundesnetzagentur und Verbraucherzentrale: Der Vertrag endet am Vortag des neuen Preises, und die Kündigung muss vor dem Änderungstermin ankommen. Die Bundesnetzagentur rät, Kündigung und Beauftragung eines neuen Lieferanten so früh wie möglich vorzunehmen, weil die Abwicklung einige Tage dauert.

Zeitstrahl für eine Preiserhöhung zum 1. Januar: Die Kündigung muss bis zum 31. Dezember beim Versorger eingehen, die Ankündigung ist in der Grundversorgung spätestens sechs Wochen und im Sondervertrag spätestens einen Monat vorher fällig.

Wichtig ist die Textform: In der Grundversorgung schreibt § 20 Abs. 2 StromGVV sie für die Kündigung vor. Auch bei einem Sondervertrag ist ein Brief oder eine E-Mail mit Eingangsbestätigung der sicherste Weg. Bei einem Lieferantenwechsel muss dir der bisherige Lieferant den Zugang der Kündigung in Textform bestätigen (§ 41 Abs. 8 Nr. 2 EnWG).

Grundversorgung oder Sondervertrag: Was habe ich?

Das steht in deinem Vertrag, denn dort muss angegeben sein, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb erfolgt (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG). Die Grundversorgung ist die Belieferung durch den örtlichen Grundversorger zu seinen Allgemeinen Preisen. Alles andere ist ein Sondervertrag, meist bei einem Anbieter, den du selbst gewählt hast. Die Bundesnetzagentur nennt als typischen Fall, dass du in eine neue Wohnung ziehst und Energie verbrauchst, ohne einen Vertrag abgeschlossen zu haben: Dann gilt die Grundversorgung.

Vergleich von Grundversorgung und Sondervertrag bei Strom und Gas: Kündigungsfrist, Ankündigung einer Preisänderung, Sonderkündigung und Kündigungsentgelt.

Grundversorgung Sondervertrag
Kündigungsfrist 2 Wochen, jederzeit (§ 20 Abs. 1 StromGVV/GasGVV) laut Vertrag; Erstlaufzeit in AGB höchstens 2 Jahre, danach bei Verträgen ab 1. März 2022 nur unbefristet mit höchstens 1 Monat Frist (§ 309 Nr. 9 BGB)
Preisänderung angekündigt öffentliche Bekanntgabe mindestens 6 Wochen vorher, zeitgleich Brief, Wirkung nur zum Monatsbeginn (§ 5 Abs. 2) Unterrichtung spätestens 1 Monat vorher bei Haushaltskunden (§ 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG)
Sonderkündigung bei Preisänderung ja, ohne Frist zum Änderungstermin (§ 5 Abs. 3) ja, ohne Frist zum Änderungstermin (§ 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG)
Entgelt für die Kündigung darf nicht verlangt werden (§ 20 Abs. 3) bei der Sonderkündigung nicht erlaubt (§ 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG)

In der Grundversorgung gibt es einen zusätzlichen Schutz: Wer kündigt und innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung den Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Versorger nachweist, auf den wirkt sich die Preisänderung nicht aus (§ 5 Abs. 3 Satz 2 StromGVV und GasGVV). Das Datum „1. Januar“ in der Tabelle ist nur ein Beispiel, in deinem Brief steht dein Termin. Wie lange andere Verträge laufen, zeigt die Übersicht der Kündigungsfristen in Deutschland.

Wie wechsle ich den Anbieter, ohne dass die Versorgung abreißt?

Auch wenn sich der Wechsel um ein paar Tage verzögert, wirst du weiter beliefert, dann allerdings über die Ersatzversorgung. Nach der Bundesnetzagentur kommt ein Grundversorgungsvertrag zustande, wenn du deinen Vertrag kündigst und weiter Energie verbrauchst. Verzögert sich ein Lieferantenwechsel um wenige Tage, werden diese Tage der Ersatzversorgung zugeordnet. Im Gesetz heißt es dazu, dass die Energie in diesem Fall als vom Grundversorger geliefert gilt, der dafür eigene Allgemeine Preise veröffentlichen darf und dessen Ersatzversorgung spätestens drei Monate nach Beginn endet (§ 38 EnWG).

Den Wechsel selbst kannst du deinem neuen Anbieter überlassen: Er kann die Kündigung in deinem Namen aussprechen, und der bisherige Lieferant muss ihm die Kündigungsbestätigung übermitteln (§ 41 Abs. 8 Nr. 3 EnWG). Die Verbraucherzentrale rät bei der Sonderkündigung trotzdem, selbst zu kündigen, damit der Eingang vor dem Änderungstermin sicher belegt ist.

Ich habe am Telefon einem neuen Tarif zugestimmt: Gilt der Vertrag?

Ein Vertrag außerhalb der Grundversorgung braucht Textform, eine mündliche Zusage allein reicht nicht (§ 41b Abs. 1 EnWG). Die Bundesnetzagentur schreibt, dass Energielieferverträge nicht telefonisch oder mündlich abgeschlossen werden dürfen und dass Verträge, die nicht in Textform zustande kommen, unwirksam sind. Das gilt nicht für die Grundversorgung. Textform bedeutet zum Beispiel Brief, E-Mail oder SMS. Wird ein Vertrag telefonisch besprochen und danach per E-Mail abgeschlossen, hast du als Verbraucher ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§ 312g BGB, nach Angaben der Bundesnetzagentur).

Der Brief kam zu spät: Was nun?

Bei einem Sondervertrag ist die Preiserhöhung dann in der Regel unwirksam, ein neues Kündigungsrecht entsteht daraus aber nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden:

„Die Einhaltung der Frist des § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung Wirksamkeitsvoraussetzung für eine von einem Energielieferanten vorgenommene (einseitige) Preiserhöhung.“ — BGH, Beschluss vom 10.09.2024, EnVR 75/23

Ein nachträgliches Sonderkündigungsrecht lehnt derselbe Beschluss ab, weil das Kündigungsrecht nach § 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG nur zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung ausgeübt werden kann. Die Verbraucherzentrale folgert daraus, dass der Anbieter dann nur die alten Preise berechnen darf. Der Beschluss betraf Verträge außerhalb der Grundversorgung. Ob der Brief bei dir rechtzeitig ankam, kann im Einzelfall streitig sein; wende dich dann an die Verbraucherzentrale.

Ich ziehe um: Kann ich den Vertrag kündigen?

Ja, bei einem Wohnsitzwechsel kannst du deinen Liefervertrag außerordentlich mit einer Frist von sechs Wochen kündigen (§ 41b Abs. 5 EnWG); einen Grundversorgungsvertrag kannst du ohnehin mit zwei Wochen Frist kündigen. Die Kündigung kann zum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt wirken, und du musst deine neue Anschrift oder die Kennung der neuen Entnahmestelle nennen. Das gilt nicht, wenn dein bisheriger Lieferant dir innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform anbietet, den Vertrag am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen, und die Belieferung dort möglich ist. Mehr zum Thema steht in der Umzug-Checkliste für alle Verträge.

Welche Schritte gehören zu einer Sonderkündigung?

Fünf Schritte reichen, und der wichtigste ist der Blick auf das Datum der Preisänderung.

  1. Brief lesen und prüfen: Ab wann gilt der neue Preis, ist der Anlass genannt, steht das Kündigungsrecht drin?
  2. Vertragsart klären: Grundversorgung oder Sondervertrag, siehe Vertrag oder Rechnung.
  3. Tarife vergleichen und den neuen Vertrag abschließen.
  4. Kündigung in Textform absenden, sodass sie vor dem Änderungstermin eingeht, und die Eingangsbestätigung abheften.
  5. Zählerstand zum Wechseltermin notieren und die Schlussrechnung prüfen.

Tipp: Notiere dir den Termin sofort im Kalender, wenn der Brief kommt. Ein Dienst, der Fristen aus deinen Vertragsunterlagen liest, wie klaari, kann dich zusätzlich erinnern. Ob eine Preisänderung in deinem Fall wirksam ist, hängt von deinem Vertrag ab. Wer sein Wissen testen will, findet im Preiserhöhungs-Quiz Fragen dazu.

Häufige Fragen

Muss ich die Erhöhung akzeptieren, wenn ich nicht kündige?

Wenn die Erhöhung wirksam angekündigt wurde und du nichts unternimmst, gilt der neue Preis ab dem genannten Termin. Ob die Erhöhung wirksam ist, hängt von der Preisanpassungsklausel in deinem Vertrag und von der Mitteilung ab. Die Bundesnetzagentur rät, einer unzulässigen Preisänderung zu widersprechen und die Gründe zu nennen. Bei Streit gibt es ein Beschwerde- und Schlichtungsverfahren.

Gilt das Sonderkündigungsrecht auch, wenn nur Steuern oder Umlagen weitergegeben werden?

Das Gesetz nimmt nur zwei Fälle aus: die unveränderte Weitergabe von Umsatzsteueränderungen und die unveränderte Weitergabe von Minderbelastungen durch eine Absenkung bestimmter Kalkulationsbestandteile (§ 41 Abs. 6 EnWG). Bei Erhöhungen durch Abgaben oder Umlagen sehen Verbraucherzentrale und Bundesnetzagentur die Lage unterschiedlich. Die Bundesnetzagentur rät für unklare Fälle dazu, den Vertrag vorsorglich zu kündigen.

Gilt das Sonderkündigungsrecht auch bei einer Preisgarantie?

Eine Preisgarantie kann eine Preiserhöhung ausschließen; das nennt die Bundesnetzagentur ausdrücklich. Was genau garantiert ist und für wie lange, steht in deinem Vertrag. Ist die Erhöhung trotz Garantie angekündigt, kannst du ihr widersprechen und zur Sicherheit zusätzlich kündigen.

Verliere ich beim Kündigen meinen Bonus?

Das hängt von den Bedingungen deines Vertrags ab. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass ein Bonus entfallen kann, wenn er zum Beispiel eine einjährige Belieferung voraussetzt. Die Bedingungen für den Bonus stehen in den AGB deines Anbieters.

Dieser Beitrag wurde mit Hilfe von KI generiert und von uns geprüft. Er ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu deinem Vertrag helfen die Verbraucherzentrale oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 41 EnWG – Energielieferverträge mit Letztverbrauchern ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  2. § 41b EnWG – Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  3. § 38 EnWG – Ersatzversorgung mit Energie ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  4. §§ 5, 20 StromGVV – Änderungen der Allgemeinen Preise, Kündigung ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  5. §§ 5, 20 GasGVV – Änderungen der Allgemeinen Preise, Kündigung ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  6. § 309 Nr. 9 BGB – Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist in AGB ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  7. Art. 229 § 60 EGBGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz für faire Verbraucherverträge ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  8. BGH, Beschluss vom 10.09.2024 – EnVR 75/23 (Volltext über rewis.io) ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  9. BGH, Urteil vom 21.10.2025 – EnZR 97/23 (Volltext über rewis.io) ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  10. Bundesnetzagentur: Verbraucherportal Energie, Preise und Abschläge ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  11. Bundesnetzagentur: Verbraucherportal Energie, Verträge (Grundversorgung, Ersatzversorgung, Textform) ↗ · abgerufen am 20.10.2026
  12. Verbraucherzentrale: Preiserhöhungen bei Strom und Gas – was ist erlaubt? (Stand 19.11.2025) ↗ · abgerufen am 20.10.2026

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